Thüringerwald-Verein
Coburg e.V.
im Deutschen Wanderverband e.V.
SATZUNG
Neufassung der Satzung vom 01.04.2024
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Thüringerwald-Verein Coburg e. V.“, nachfolgend
kurz „ThWV“ genannt.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Coburg und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht
Coburg unter Nr. VR 60 eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Das Vereinssymbol ist ein grünes Farnkraut mit wappenähnlicher Gestaltung und
der Aufschrift „Thüringerwald-Verein“.
(5) Der Verein ist Mitglied im Verband Deutscher Gebirgs- und Wandervereine e. V.,
Kassel (VR 432, AG Stuttgart).
§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports, insbesondere des Wanderns,
die Jugendhilfe, die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des
Umweltschutzes einschließlich des Klimaschutzes.
(2) Der Verein folgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne
des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Ausgeschiedene oder
ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 3 Vereinstätigkeit
(1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in der För-
derung des Wandersports (Fuß- und Radwandern), in der Erweckung und Festi-
gung der Liebe zu und dem Respekt vor der Natur. Gefördert wird der Breiten-
sport. Auf Jugendarbeit wird besonderer Wert gelegt. Es sind alle Maßnahmen
zu ergreifen, die den gestellten Aufgaben und der Erreichung der gesetzten
Ziele nützlich sind.
Hierzu gehören insbesondere
- Information über Wandermöglichkeiten
- Die Anlegung, Markierung, Ausstattung und Betreuung von Wanderwegen und
Wanderparkplätzen
- Die Durchführungen von Wanderveranstaltungen, die für jedermann zugänglich
sind
- Die Unterhaltung und Pflege der Schutzhütte „Alexandrinenhütte“ auf der
Sennigshöhe und die damit einhergehende Betreuung und Versorgung
erholungssuchender Menschen
- Die Durchführung von Zusammenkünften und allgemeinbildenden Vorträgen
(2) Die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke erfolgt unter Berücksichtigung
der Belange des Umwelt- und Naturschutzes, insbesondere durch Artenschutz
und Landschaftspflege für die Allgemeinheit, dem Nachhaltigkeitsgedanken ver-
pflichtet.
§4 Geschäftsführung und Vergütung für die Vereinstätigkeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, so
weit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt. Es kann ein Geschäftsführer
bestellt werden.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglich-
keiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung
einer angemessenen – auch pauschalierten Aufwandsentschädigung – ausgeübt
werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft die
Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(4) Die Vorstandschaft ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer
angemessenen Vergütung oder pauschalierten Aufwandsentschädigung zu beauftragen.
Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäfts-
stelle ist die Vorstandschaft ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten,
hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
(6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwandser-
satzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die
Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten,
Reisekosten, Porto, Telefon, usw.
(7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei
Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden
nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig
sein müssen, nachgewiesen werden.
(8) Von der Vorstandschaft kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung
nach Abs. 2 und den Aufwendungsersatz nach Abs. 6 im Rahmen der steuer-
rechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.
(9) Weitere Einzelheiten können in einer Finanzordnung des Vereins geregelt werden,
die von der Vorstandschaft erlassen und geändert werden kann.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(3) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, müssen die Ablehnungsgründe nicht darge-
legt werden.
(4) Der Verein besteht aus Vollmitgliedern (Erwachsenen, natürliche Personen, juris-
tische Personen), Jugendmitgliedern und Ehrenmitgliedern. Als Jugendmitglieder
gelten Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
(5) Zu Ehrenmitgliedern können solche Mitglieder ernannt werden, die sich um den
Verein besondere Verdienste erworben haben und durch die Vorstandschaft zu
Ehrenmitgliedern (auch Ehrenvorsitzender, Ehrenwart) ernannt werden.
§ 6 Rechte der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt,, gemäß der Satzung und den bestehenden Ordnungen
an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie dessen Einrichtungen und
Möglichkeiten zu nutzen.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht, Verbesserungsvorschläge zu machen, Hinweise zu
geben und bei den Vereinsorganen Beschwerden zu führen.
(3) Mitglieder können erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres in die Vorstandschaft
gewählt werden.
(4) Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben
sowie juristische Personen.
(5) Jugendmitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen als Zuhörer
teilzunehmen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines volljährigen Mitglieds. Ein
Mitglied ist vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn die Beschlussfassung die
Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm betrifft.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist gehalten, den Vereinszweck nach besten Kräften zu fördern und verpflichtet sich, das Ansehen
und die Interessen des Vereins zu wahren. Außerdem hat es sich der Satzung und den Vereinsordnungen sowie
den Anweisungen der Vereinsorgane zu fügen.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt kann
nur zum Schluss des Vereinsjahres erklärt werden und ist spätestens bis zum
30.09. des laufenden Geschäftsjahres bei der Geschäftsstelle des ThWV schriftlich
oder zur Niederschrift zu erklären.
(2) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,
a) wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seiner
Beitragspflicht nicht nachgekommen ist;
b) wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt;
c) wenn das Mitglied sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außer
halb des Vereinslebens;
d) wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.
Zur Antragstellung ist jedes Vereinsmitglied berechtigt. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die
Berufung zur Vorstandschaft ist zulässig. Diese entscheidet endgültig.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschafts- verhältnis. Noch
ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten,
bleiben hiervon jedoch unberührt. Beiträge und sonstige Leistungen werden nicht zurückerstattet.
§ 9 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
(1) Der Vorstand
(2) Die Mitgliederversammlung
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Diese Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt.
(3) Neben dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht der Vorstand
(„Vorstandschaft“) aus:
- dem Schriftführer und dessen Stellvertreter dem Schatzmeister und dessen Stellvertreter Pressewart
- Wanderwart
- Wegewart
- Hüttenwart
- Kulturwart
- Naturschutzwart
- Jugendwart
(4) Der Vorstand und die Vorstandschaft werden durch den Beschluss der Mitglieder-
versammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur
satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Der Vorstand kann sein Amt
jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied
des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vorstand für den Rest
der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen.
Kann durch die Mitgliederversammlung kein rechtsfähiger Vorstand gewählt
werden, so hat der zuletzt bestehende Vorstand die Aufgabe, dies umgehend
dem zuständigen Registergericht sowie dem Deutschen Gebirgs- und Wander-
verein e. V. anzuzeigen.
(5) Wiederwahl ist möglich.
(6) Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person wahrgenommen werden,
wenn sich kein Bewerber für die betreffende zweite Position findet oder wenn
ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl
im Vorstand nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mit-
gliederversammmlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein
weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereins wahrnehmen.
(7) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Übrigen gibt sich der Vorstand
eine Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilung.
(8) Die Abgeltung des Aufwendungsersatzes kann in der Finanzordnung des Vereins
geregelt werden.
(9) Der Vorstand ist unabhängig davon, ob alle Vorstandspositionen besetzt sind,
beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal
im Kalenderjahr bis spätestens 30.04. des Geschäftsjahres statt.
(2) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens zwei
Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung in den
Tageszeitungen sowie Aushang und mittels Bekanntmachung im Internet.
(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen
beschlussfähig. Wahlen/Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abge-
gebenen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(4) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt, sofern die
Satzung im Einzelfall nichts anderes bestimmt. Eine geheime Abstimmung ist
erforderlich, wenn ein Drittel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder dies
beantragt.
(5) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten
zuständig:
a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
b) Wahl der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes
c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und
über Vereinsordnungen, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht.
d) Beschlussfassung über das Beitragswesen, soweit die Satzung nichts
anderes vorsieht
e) Beschlussfassung über die Auflösung von Abteilungen
f) Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz
ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.
(6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Dieses ist vom
Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 12 Kassenprüfung
(1) Die Vereins- und Hüttenkasse sind getrennt zu führen.
(2) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten zwei
Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereins einschließlich der
Unterkassen. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen
und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist in der Jahres-
hauptversammlung zu berichten.
(3) Scheidet ein Kassenprüfer während laufender Amtszeit aus, so wird die Kassen-
prüfung bis zum Ende der Wahlperiode von dem/den noch im Amt befindlichen
Kassenprüfern durchgeführt.
(4) Die Kassenprüfer dürfen keinem anderen Organ des Vereins, das sie prüfen,
angehören.
§ 13 Aufgaben der „Vorstandschaft“
Die Aufgaben des Vorstands im Sinne des § 26 BGB und der sonstigen Vorstände („Vorstandschaft“) sind insbesondere:
(1) Der Schriftführer führt über die Versammlungen, Sitzungen, gefassten Beschlüsse
und Veranstaltungen Protokolle. Sie sind in der jeweils folgenden Sitzung zu
verlesen und zu genehmigen.
(2) Der Schatzmeister erledigt die Kassengeschäfte. Auf Grund der durch den 1. Vor-
sitzenden oder einem seiner Stellvertreter erteilten Zahlungsanweisungen bestreitet er
die Ausgaben, legt der Jahreshauptversammlung die Rechnungslegung vor und stellt den Haushaltsplan auf.
(3) Der Pressewart ist als Schriftleiter für die Herausgabe der Vereinszeitschrift
„Farnkraut“ verantwortlich. Näheres, insbesondere die Zusammenarbeit mit
anderen Vereinen und der Presse kann durch eine Geschäftsordnung geregelt
werden.
(4) Dem Wanderwart obliegt die Aufstellung des jährlichen Wanderplans. Er ist für die
Durchführung in Zusammenarbeit mit den bestellten Wanderführern verantwortlich.
(5) Dem Wegemeister obliegt die Aufsicht über die Wegebezeichnungen im Zuständig-
keitsbereich des Vereins, deren Erhaltung und Markierung. In Zusammenarbeit mit den
Behörden erschließt er die von der Vorstandschaft vorgeschlagenen neuen Wanderwege.
(6) Der Hüttenwart verwaltet die Alexandrinenhütte. Er leitet den Hüttendienst und
führt die Hüttenkasse. Näheres kann eine Hüttenordnung regeln.
(7) Der Kulturwart ist für die geselligen Veranstaltungen des Vereins zuständig.
(8) Der Naturschutzwart vertritt die Belange des Natur-, Landschafts- und Artenschutzes.
(9) Der Jugendwart vertritt die Jugendgruppe. Die Jugendarbeit richtet sich nach den
von der Vorstandschaft gegebenen Leitsätzen im Rahmen des Vereinszwecks (§ 2).
Die Fachwarte sind für ihre Arbeit gegenüber dem Vorstand verantwortlich.
§ 14 Sitzungen der Vorstandschaft
(1) Sitzungen der Vorstandschaft finden nach Bedarf statt, sie dienen insbesondere
der Besprechung von Vereinsangelegenheiten der Beschlussfassung über Vereinsausgaben
der Vorbereitung von Mitgliederversammlungen der Vorbereitung von Ehrungen dem
Erlass einer Geschäftsordnung oder Hüttenordnung
(2) Die Einladungen zu den Sitzungen des Vorstandes haben schriftlich durch den
1. oder 2. Vorsitzenden, spätestens 14 Tage vorher, unter Bekanntgabe der
Tagesordnung zu erfolgen. Anträge sind bis spätestens acht Tage vor der
Sitzung schriftlich an den Vorstand zu richten. Zu den Sitzungen kann die
Teilnahme der Ehrenvorsitzenden, der Ehrenwarte und der Ehrenmitglieder
sowie auch von Nichtmitgliedern zugelassen werden.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend
sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit
gilt als Ablehnung.
§ 15 Mitgliedsbeitrag/Finanzierung
(1) Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung
beschließt.
(2) Er ist eine Bringschuld und ist im ersten Vierteljahr des Vereinsjahres zu entrichten.
(3) Während des Vereinsjahres beitretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag
zu entrichten. Ausnahmen hiervon kann der Vorstand beschließen.
(4) Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
(5) Daneben erfolgt die Finanzierung des Vereins durch Spenden und Zuschüsse.
§ 16 Satzungsänderungen
Eine Satzungsänderung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Anträge zur Änderung der Satzung sind schriftlich mindestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung an den 1. Vorsitzenden einzureichen.
§ 17 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter
Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
(2) Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder.
(3) Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke verbleibende Vermögen fällt der Stadt Coburg zu, mit der Maßgabe, es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden,
insbesondere zum Zwecke des Natur- und Heimatschutzes.
§ 18 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins und der Verpflichtungen,
die sich aus der Mitgliedschaft gegenüber dem Verband der Deutschen Gebirgs und
Wandervereine ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben
des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von
Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Geschlecht, Telefonnummer, e-mail-Adresse,
Geburtsdatum, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit.
Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.
(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern und sonst für den Verein Tätigen
ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur
jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, Dritten zugänglich
zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte
betreffen, entsprechend der steuerlichen Bestimmung bis zu zehn Jahren ab Wirksamwerden der Beendigung aufbewahrt.
§ 19 Sprachregelung
Wenn im Text der Satzung oder der Verordnung des Vereins bei Funktionsbezeichnun- gen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern gleichermaßen besetzt werden (Gender- neutralität).
§ 20 Inkrafttreten
(1) Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 08.03.2016 in Coburg
beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(2) Durch die vorstehende Satzung erlischt die bisher gültige Satzung.
1.Vorsitzender: Dieter Schubert